Rauchmelderpflicht Sachsen-Anhalt Kurzfassung
seit 21. Dezember 2009
für alle Wohnungen – Übergangsfrist für Bestandsbauten vor dem 21. Dezember 2009 bis 31.12.2015
mindestens je 1 Rauchmelder für Kinderzimmer, Schlafzimmer und Flure, die als Fluchtweg dienen
Regelung in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt unter § 47 Abs. 4
Die Rauchmelderpflicht in Sachsen-Anhalt im Detail
Sachsen-Anhalt war das vorletzte Bundesland bisher, das die Rauchmelderpflicht einführte. Dies erfolgte am 21. Dezember 2009.
Die Rauchmelderpflicht Sachsen-Anhalt bezieht sich auch sofort auf Neubauten und Bestandsbauten.
Der Wortlaut der Pflicht zur Montage von Rauchwarnmelder; zu finden unter § 47 Wohnungen Absatz 4, (BauO LSA) ist wie folgt:
"In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so
angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten. "
nachzulesen hier
Rauchmelderpflicht Sachsen-Anhalt gilt für diese Wohnungen:
alle Neubauten seit dem 21. Dezember 2009
alle Bestandswohnungen – diese müssen bis spätestens 31.12. 2015 mit Rauchmeldern nachgerüstet werden
Wieviele Rauchmelder sind pro Wohnung nötig?
Die Anzahl der Rauchmelder ist in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt geregelt. Jedes Schlafzimmer, jedes Kinderzimmer und jeder Flur, der als Rettungsweg aus Aufenthaltsräumen dient, muss
jeweils mit einem Rauchmelder ausgestattet werden. Eine Wohnung mit einem Flus, von dem 3 Kinderzimmer und ein Schlafzimmer abgehen benötigt also mindestens 5 Rauchmelder.
Wer muss die Rauchmelder anbringen und warten?
Für den Vermieter besteht nicht nur die Pflicht der Montage eines Rauchmelders, sondern auch die Wartung und Sicherstellung, daß der Rauchmelder zu jeder Zeit betriebsbereit ist. Nur wenn
der Vermieter eine jährlich Wartung nachweisen kann,ist er im Falle eines Brandes von der Haftung befreit.
Montage durch den Mieter
Wenn im Mietvertrag oder einem Zusatzvertrag ausdrücklich geregelt, kann die Installation, Wartung, Batteriewechsel auch durch den Mieter durchgeführt werden Der Vermieter wird jedoch nur dann von seiner Haftung befreit,wenn er beweisen kann, dass er sich vor Abschluss dieses Zusatzvertrages davon überzeugt hat, daß der Mieter in der Lage ist dies fachgerecht auszuführen. Des weiteren muss der Vermieter prüfen ob die Installation erfolgt ist und eine regelmässige Wartung der Rauchwarnmelder durchgeführt wird.
Umlage der Kosten auf den Mieter
Die Kosten der Installation kann der Vermieter anteilig (max. 11%), wegen der Steigerung der Sicherheit des Mietobjekts, auf die monatliche Miete umlegen. Die Wartungskosten hingegen werden auf die Betriebsnebenkosten umgelegt und damit jährlich abgerechnet. (Quelle: http://www.rauchmelder-experten.de/info/rauchmelderpflicht-sachsen-anhalt)